Die Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura erklärt die kirchliche Bestattung wie folgt:
Art. 52 Bedeutung
1 Die kirchliche Bestattung ist ein Gottesdienst, zu dem sich die Angehörigen mit der Gemeinde versammeln, um eines Verstorbenen oder einer Verstorbenen und ihrer Vergänglichkeit im Lichte des Evangeliums von Jesus Christus zu gedenken und in ihm Tröstung zu finden.
2 Das Begehren nach kirchlicher Bestattung und die Wahl zwischen Erdbestattung und Kremation sind Sache der Angehörigen. Liegt dazu eine Willensäusserung der verstorbenen Person vor, soll sie nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
3 Die zuständige Pfarrerin kann aus seelsorgerlichen Gründen auch kirchliche Bestattungen von Personen übernehmen, die nicht Mitglied der Kirche waren. In diesem Fall kann die Kirchgemeinde einen kostendeckenden Beitrag erheben. Der Synodalrat erlässt Richtlinien zu dessen Berechnung.
4 Die Pfarrerin steht den Angehörigen vor und nach der Bestattung mit Rat und Seelsorge zur Seite.
Die Kirchgemeinde ist in zwei Pfarrkreise aufgeteilt.
Die Bestattung erfolgt durch die Pfarrperson des jeweiligen Pfarrkreises.
Für Bestattungen von Personen, die den reformierten Landeskirchen der Schweiz zum Zeitpunkt des Todes nicht angehört haben, regelt das Reglement der Kirchgemeinde Adelboden die Gebühren.