Die Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura erklärt das Amt des Kirchgemeinderates wie folgt:
Art. 105 Auftrag
1 Der Kirchgemeinderat leitet in Zusammenarbeit mit der Pfarrerin und den Gemeindemitarbeitern die Kirchgemeinde. Er ist verantwortlich und sorgt dafür, dass Auftrag und Aufgaben, wie sie in Art. 18 bis 99 dieser Kirchenordnung beschrieben sind, dauernd und zuverlässig wahrgenommen werden.
2 Gemäss den Bestimmungen der staatlichen Gesetzgebung und der Kirchenverfassung ist er Vollzugs-, Aufsichts- und Verwaltungsbehörde der Kirchgemeinde.
Art. 113 Persönlicher Einsatz
1 Zusammen mit der Pfarrerin und den Gemeindemitarbeitern widmet sich der Kirchgemeinderat der eigenen Weiterbildung und der Vertiefung christlicher Erkenntnis.
2 Seine Mitglieder befassen sich auch ausserhalb der Sitzungen mit dem Aufbau der Gemeinde und kümmern sich um das geistige und leibliche Wohl der Gemeindeglieder.
3 Sie haben die Pflicht, den Pfarrer und die Gemeindemitarbeiterinnen auf besondere Notwendigkeiten der Seelsorge und der materiellen Hilfe aufmerksam zu machen.