Die Kirchenordnung des Evangelisch-reformierten Synodalverbandes Bern-Jura erklärt das Amt des Sigristen wie folgt:
Art. 141 Sigrist, Hauswart
1 Der Sigrist oder Hauswart ist verantwortlich für die Pflege der Kirchen, Kirchgemeindehäuser und anderer kirchlicher Räume, deren technische Anlagen und Umgebung, soweit diese Eigentum der Kirchgemeinde ist, sowie für die umgängliche Betreuung der Personen, welche die Anlässe an diesen Orten besuchen. Er trägt den Gottesdienst und das Gemeindeleben mit.
2 Er macht den Kirchgemeinderat aufmerksam auf notwendige Unterhalts und Renovationsarbeiten.
3 Der Kirchgemeinderat sorgt für eine entsprechende Einführung, unter anderem auch in erster Hilfe und im Umgang mit Behinderten.